Kostenlose Schnelltests ab 11.10.2021

Wer kann sich weiterhin kostenlos testen?

Ab 11.10.2021 gilt die neue Testverordnung. Für bestimmte Personengruppen bleibt der Corona-Test kostenlos.

Neue Testverordnung ab 11.10.2021

Ab dem 11.10.2021 gilt die neue Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Damit endet die Äre der kostenlosen Bürgertests für alle Bürgerinnen und Bürger und die Tests werden kostenpflichtig. Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle. 

Wer kann sich weiterhin kostenlos Testen lassen?

Die Testverordnung besagt sehr detailiert wer weiterhin berechtigt ist einen kostenlosen Test zu erhalten. Wir haben die wichtigsten Punkte vereinfacht für Sie zusammengefasst.

 

Folgende Personengruppen erhalten weiterhin einen kostenlosen Bürgertest:

 

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (Alle unter 18 Jahren)

Nachweis: Altersverifizierung

 

Nachweis: Immatrikulationsbescheiniung und Impfnachweis

 

  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (beispielsweise eine Schwangerschaft oder eine bestimmte Krankheit) nicht gegen COVID-19 geimpft werden können oder deshalb in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten.

    Nachweis: Mutterpass oder ärztliches Attest

     

  • Kontaktpersonen mit einem Warnhinweis der Corona-Warn-App, bei Ausbruchsgeschehen oder bei PCR-Bestätigungstestungen.

    Nachweis: Schreiben vom Gesundheitsamt oder Warnhinweis der Corona Warn-App

     

  • Besucher und/oder Beschäftigte von Einrichtungen nach TestV §3 Absatz 2. (z.B. Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser usw.)

    Nachweis: Bescheinigung des Arbeitgebers, Lohnzettel / Beschäftigtenausweis oder Nachweis der Einrichtung über die Unterbringung, und des Besuchstermins


  • Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben.

    Nachweis: Studienteilnahme

     

  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne / Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung dieser erforderlich ist.

    Nachweis: Schreiben vom Gesundheitsamt oder ärztliches Attest.

     

Die Nachweise sind am Testzentrum vor der Testung zu erbringen.

Die genauen Bestimmungen können Sie in der aktuellen Fassung der TestV unter folgendem Link nachlesen:
https://covid-schnelltestzentrum.de/testverordnung/ 
Diese ist bis 31.12.2021 gültig.

Vereinfacht können Sie außerdem die Punkte in der Pressemitteilung des Landes Baden Württemberg nachlesen!


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